Rechtsprechung
   BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,332
BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63 (https://dejure.org/1966,332)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1966 - II C 65.63 (https://dejure.org/1966,332)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1966 - II C 65.63 (https://dejure.org/1966,332)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,332) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 201
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61

    Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Denn nach der in § 135 Abs. 1 BBG enthaltenen Begriffsbestimmung ist der Unfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis; die Wehrdienstbeschädigung braucht jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis zu beruhen, sie kann auch durch schädliche Einflüsse von längerer Dauer hervorgerufen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 - [ZBR 1963 S. 184] und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -).

    Wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits erwähnten Entscheidung vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) dargelegt hat, kommt es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des zu Schaden Gekommenen beider Herbeiführung eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden Verursachenden Ereignisses zusammengewirkt haben, für die Entscheidung der Frage, ob dieses Ereignis auf "äußerer" Einwirkung beruht, d.h. ein "von außen bewirktes" ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61-), darauf an, "wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt", d.h. welche der Ursachen die "wesentliche" war.

    Begriffsmerkmal des Unfalls, das der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dient, die sich als bloße Dienstbeschädigungen darstellen (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - mit Hinweis auf BVerwGE 11, 229 [230]).

  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Die Auffassung, daß eine Operation als eine gerade zu Heilungszwecken erfolgende ärztliche Einwirkung auf den menschlichen Körper schon angesichts dieser Zielrichtung dem "vorgegebenen Unfallbegriff" (vgl. BVerwGE 10, 258 [260]) schlechthin nicht subsumiert werden könne, erscheint zweifelhaft.

    Wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits erwähnten Entscheidung vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) dargelegt hat, kommt es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des zu Schaden Gekommenen beider Herbeiführung eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden Verursachenden Ereignisses zusammengewirkt haben, für die Entscheidung der Frage, ob dieses Ereignis auf "äußerer" Einwirkung beruht, d.h. ein "von außen bewirktes" ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61-), darauf an, "wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt", d.h. welche der Ursachen die "wesentliche" war.

    Zwar hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258) im Rahmen der Erörterung, ob in der Selbsttötung eines Berufsoffiziers ein Unfall gesehen werden kann, bei Beantwortung der Frage nach der wesentlichen Ursache für das (im Abdrücken der Pistole gegen sich selbst liegende) "Ereignis" den kriegsbedingten "äußeren" Einwirkungen auf Psyche und Körper des Berufsoffiziers, die diesen zu der Selbsttötung geführt hatten, gegenüber dem "inneren" Entschluß zur Selbsttötung die wesentliche Bedeutung in der Erwägung abgesprochen, daß es zu den Wesenseigentümlichkeiten des Dienstes eines Berufsoffiziers gehöre., auch unter den festgestellten kriegsbedingten Belastungen seinen Dienstverrichtungen nachzugehen.

  • BSG, 30.05.1961 - 10 RV 1059/58
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht wiederholt gebilligt (Urteil vom 15. Juli 1959 - 9 RV 468/55 -[nicht veröffentlicht] und das vom Berufungsgericht angeführte Urteil vom 30. Mai 1961 - 10 RV 1059/58 - [NJW 1961 S. 2086]).
  • BSG, 15.07.1959 - 9 RV 468/55
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht wiederholt gebilligt (Urteil vom 15. Juli 1959 - 9 RV 468/55 -[nicht veröffentlicht] und das vom Berufungsgericht angeführte Urteil vom 30. Mai 1961 - 10 RV 1059/58 - [NJW 1961 S. 2086]).
  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Begriffsmerkmal des Unfalls, das der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dient, die sich als bloße Dienstbeschädigungen darstellen (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - mit Hinweis auf BVerwGE 11, 229 [230]).
  • BVerwG, 10.06.1965 - II C 141.62
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Schon daraus folgt, daß auch nach der unanfechtbar gewordenen Versagung der normalen Dienstunfallversorgung über sämtliche Voraussetzungen der von der Klägerin nunmehr begehrten Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG nochmals zu entscheiden ist, und zwar auch insoweit, als sich bei der Entscheidung über den Anspruch auf Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG die gleichen Vorfragen wie bei der Entscheidung über den unanfechtbar abgelehnten Anspruch stellen, und selbst dann, wenn diese Vorfragen nicht nur in der Begründung, sondern in der eigentlichen Entscheidung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts verneint sein sollten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 16] , vom 8. September 1964 - BVerwG II C 159.62 - [ZBR 1965 S. 183] und vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 141.62 - [ZBR 1965 S. 318]).
  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 209.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Denn nach der in § 135 Abs. 1 BBG enthaltenen Begriffsbestimmung ist der Unfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis; die Wehrdienstbeschädigung braucht jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis zu beruhen, sie kann auch durch schädliche Einflüsse von längerer Dauer hervorgerufen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 - [ZBR 1963 S. 184] und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -).
  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie dahin ergänzt, daß bei der Abwägung des Gewichtes innerer und äußerer Ursachen zu den ersteren neben einem willentlichen Verhalten des zu Schaden Gekommenen auch dessen besondere körperliche oder seelische Veranlagung zu rechnen sei (BVerwGE 17, 59 [62]).
  • BVerwG, 08.09.1964 - II C 159.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Schon daraus folgt, daß auch nach der unanfechtbar gewordenen Versagung der normalen Dienstunfallversorgung über sämtliche Voraussetzungen der von der Klägerin nunmehr begehrten Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG nochmals zu entscheiden ist, und zwar auch insoweit, als sich bei der Entscheidung über den Anspruch auf Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG die gleichen Vorfragen wie bei der Entscheidung über den unanfechtbar abgelehnten Anspruch stellen, und selbst dann, wenn diese Vorfragen nicht nur in der Begründung, sondern in der eigentlichen Entscheidung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts verneint sein sollten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 16] , vom 8. September 1964 - BVerwG II C 159.62 - [ZBR 1965 S. 183] und vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 141.62 - [ZBR 1965 S. 318]).
  • BVerwG, 06.12.1962 - II C 208.60

    Zeitliche Kriterien für einen Unfall während des Weltkrieges - Zeitliche

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63
    Denn nach der in § 135 Abs. 1 BBG enthaltenen Begriffsbestimmung ist der Unfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis; die Wehrdienstbeschädigung braucht jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis zu beruhen, sie kann auch durch schädliche Einflüsse von längerer Dauer hervorgerufen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 - [ZBR 1963 S. 184] und vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -).
  • BVerwG, 27.11.1963 - VI C 31.61

    Materielle Nachprüfung des Anspruchs eines wegen Dienstunfähigkeit vor

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 124/16

    Dienstliche Gespräche als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts;

    Dieses Begriffsmerkmal dient dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 4.2.1966 - BVerwG 2 C 65.63 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 19.1.2006 - BVerwG 2 B 46.05 -, juris Rn. 6).

    Dementsprechend kann die "Plötzlichkeit" nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, das in Rede stehende Ereignis sei für den Betroffenen vorhersehbar gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1966, a. a. O., Rn. 40).

  • BVerwG, 18.08.1971 - II B 26.71

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Infektion als Dienstunfall im Sinne des

    Mit der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Infektion als Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts, nämlich als ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares ... Ereignis" (vgl. § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, hier anwendbar in der Fassung, vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG -), anzuerkennen ist, war das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt befaßt (BVerwGE 11, 229; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 - [ZBR 1963, 49], vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61 - [Buchholz 237.7 § 142 LBG NW Nr. 1], vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 9 und § 181 a BBG Nr. 8], vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 - [Buchholz 237.7 § 142 LBG NW Nr. 3], vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 16], vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 17], vom 10. März 1964 - BVerwG II C 74.62 - [Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1], vom 8. September 1964 - BVerwG II C 208.62 -, vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 11.62 - [Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5], vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 60.63 - [ZBR 1965, 393; DÖD 1965, 216], vom 4. Februar 1966 - BVerwG II C 65.63 - [BVerwGE 23, 201; Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 26] und vom 3. Februar 1970 - BVerwG II C 96.65 - [DÖD 1971, 97]).

    Ist dies feststellbar, so wird die "Plötzlichkeit" weder dadurch in Frage gestellt, daß der Bedienstete das den Unfallschaden bewirkende Ereignis voraussehen konnte, noch dadurch, daß zwischen diesem Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens ein längerer Zeitraum lag (BVerwGE 23, 201 [210]).

    Selbst wenn man aber das Beschwerdevorbringen dahin auslegt, das Berufungsurteil weiche von den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 201 [210]; BVerwG VI C 72.60; BVerwG VI C 18.61) ab, soweit es die Infektion des Klägers als "plötzliches" Ereignis gewürdigt habe, liegt eine solche Abweichung nicht vor:.

    In dem Urteil BVerwGE 23, 201 hat der erkennende Senat eine Operation, der sich der Ehemann der dortigen Klägerin wegen einer chronischen Blinddarmentzündung befehlsgemäß unterziehen mußte, unter Verneinung einer länger dauernden Einwirkung als "typisches Beispiel für ein ... plötzliches Ereignis" gewürdigt und ausgeführt, die "Plötzlichkeit" dieses Ereignisses werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß zwischen der Operation und dem Eintritt des Körperschadens möglicherweise ein längerer Zeitraum lag.

  • BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86

    Unfall in Ausübung des Wehrdienstes

    Schließlich sei der Eingriff auch nicht durch einen Unfall iS des $ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst b SVG bedingt gewesen, weil sich der Kläger ihm unter dem Gebot des eigenen vitalen Interesses habe unterziehen müssen (Hinweis auf BVerwGE 23, 201 ff).

    Darin liege der Unterschied zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Februar 1966 in BVerwGE 23, 201 ff.

    18. August 1981 sowie BVerwGE 23, 201, 205 speziell zum Fall der schädigenden Auswirkung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Heilzwecken ausgeführten Operation).

  • VG Stuttgart, 09.04.2014 - 12 K 998/13

    Anerkennung eines dienstlichen Gesprächs als Dienstunfall

    Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201).

    Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Daß bei einem nach den Regeln der ärztlichen Kunst sachgerecht durchgeführten operativen Eintritt unvorhersehbar und unvermeidbar eine seltene Komplikation auftritt, wird sich für den Betroffenen in der Regel als "ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" und damit als Unfall iS des Gesetzes ansehen lassen (vgl Nr. 81.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 81 idF vom 11. August 1981 - BAnz Nr. 151 vom 18. August 1981 sowie BVerwGE 23, 201, 205 speziell zum Fall der schädigenden Auswirkung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Heilzwecken ausgeführten Operation).
  • OVG Saarland, 07.12.2011 - 1 A 269/11

    Freiwillige Grippeschutzimpfung eines Polizeibeamten durch Polizeiarzt - kein

    II C 65.63 -, BVerwGE 23, 201,.
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2017 - 5 LA 152/17

    Vorliegen eines "plötzlichen Ereignis" im Sinne des Dienstunfallrechts bei

    Das Begriffsmerkmal "plötzlich" dient dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 4.2.1966 - BVerwG 2 C 65.63 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 19.1.2006 - BVerwG 2 B 46.05 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.10.2017, a. a. O., Rn. 101).
  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 136.67

    Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als

    Gleichwohl könnte ausnahmsweise auch die Durchführung einer genehmigten Kur in einer von einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstherrn betriebenen Kuranstalt "Ausübung des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG sein, und zwar wenn der Dienstherr die Durchführung der Kur ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hätte, wie dies z.B. im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses bei der Abkommandierung eines Soldaten zu einem Lazarett- oder Kuraufenthalt der Fall ist (vgl. z.B. BVerwGE 23, 201 [205, 208/209]).
  • BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91

    Soldatenversorgung - Dienstunfall - Truppenärztliche Versorgung

    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Ansteckung des Klägers mit Hepatitis A und B zeitlich hinreichend konkret bestimmbar ist, um als Unfall gewertet werden zu können, kann auch in der Revisionsinstanz unerörtert bleiben (vgl. zu der Frage BVerwGE 11, 229 f.; 23, 201 ; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49> und vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - ).
  • BVerwG, 02.11.1984 - 7 C 27.84

    Rücktritt von einer Ersten juristischen Staatsprüfung - Verletzung der

    Hiernach ist die Ursache als die wesentliche anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem eingetretenen Erfolg nach natürlicher Betrachtung an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt, den in Frage stehenden Vorgang also entscheidend geprägt hat (vgl. BVerwGE 7, 48 [BVerwG 20.05.1958 - VI C 360/56]; 10, 258 [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56]; 23, 201 [BVerwG 28.01.1966 - VII C 128/64]; 26, 332 ).
  • VG Ansbach, 02.08.2017 - AN 11 K 16.01111

    (Keine) Dienstunfallanerkennung bei dyskognitivem Anfall im Rahmen einer sich im

  • VG Bayreuth, 13.12.2016 - B 5 K 15.116

    Tragen einer Körperschutzausstattung (KSA) bei der Bundespolizei als Dienstunfall

  • VG Ansbach, 11.04.2018 - AN 11 K 14.01200

    Ansprüche auf Entschädigungszahlung und Ausgleichszahlung bei Erkrankung infolge

  • BVerwG, 21.10.1976 - II C 38.74

    Besoldung eines Kompaniefeldwebels

  • VG Gelsenkirchen, 29.11.2010 - 12 K 5451/09

    Dienstunfall; äußere Einwirkung; Umsetzung; atmosphärische Störung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht